Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) in Kraft, die auch für Vereine relevant ist: Die Zustellfristen für Briefe verlängern sich um einen Tag. Damit einhergehend ändern sich auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung. Briefe gelten ab 2025 erst am vierten Werktag nach dem Versand als zugestellt, statt wie bisher nach drei Tagen.

Was bedeutet das für euren Verein? Diese Änderung hat vor allem Auswirkungen auf Fristen, die an den Zugang von Briefen geknüpft sind – zum Beispiel bei Einladungen zur Mitgliederversammlung, falls diese postalisch erfolgen. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten „Zugangsfiktion“, die regelt, wann ein Brief als zugestellt gilt. Wenn in eurer Satzung steht, dass die Einladungsfrist mit dem Zugang der Einladung beginnt, dann müsst ihr ab 2025 einen zusätzlichen Tag einplanen: Die Einladung gilt nicht mehr nach drei Tagen, sondern erst nach vier Tagen als zugestellt.

Auch bei anderen amtlichen Schreiben, wie Steuerbescheiden, gilt diese Veränderung. Das ist bei der Berechnung von Fristen (z.B. Einspruchsfristen) zu berücksichtigen. Ein weiterer wichtiger Punkt: Fällt das angenommene Zustelldatum (also das Ende der 4-tägigen Postlaufzeit) auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die angenommene Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Das bedeutet, dass ein Bescheid, dessen (fiktive) Zustellung auf einen Samstag fällt, erst am Montag als zugegangen gilt.

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