Unser Leitbild

Unsere Mission: Engagiert in Leipzig.

Wir stehen für freiwilliges bürgerschaftliches Engagement in Leipzig und setzen uns für eine aktive Bürgergesellschaft ein, die von Menschen geprägt ist, die das öffentliche Leben in unserer Stadt mitgestalten und mit ihren Ideen und Impulsen bereichern. Wir fördern Eigeninitiative sowie fachliche und soziale Kompetenz. Wir machen freiwilliges Engagement erlebbar.

Unsere Vision ist eine aktive Bürgergesellschaft in Leipzig, für die im Denken und Handeln freiwilliges Engagement für das Gemeinwohl eine Selbstverständlichkeit ist.


Unsere Leitsätze

Wir sind eine Dienstleistungs- und Mittleragentur

Wir ermutigen, beraten und qualifizieren Menschen, die sich mit ihren vielfältigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Interessen im Gemeinwesen engagieren wollen. Wir verstehen uns als Bindeglied zwischen Freiwilligen, die ehrenamtlich arbeiten wollen und gemeinwohlorientierten Organisationen und Initiativen, in denen freiwilliges Engagement gefragt ist.

Mit unseren Beratungsangeboten und Projekten tragen wir dazu bei, dass sich auch immer mehr Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund freiwillig engagieren und durch diese Form gesellschaftlicher Teilhabe das städtische und ihr eigenes Leben bereichern.

Wir sind Anlauf- und Beratungsstelle für Vereine und Initiativen in Leipzig. Wir unterstützen gemeinwohlorientierte Organisationen mit Wissen und gezielter Information bei der Ideenentwicklung und Bewältigung täglicher Herausforderungen.

Wir wecken und stärken das Interesse von Unternehmen, sich aktiv für das Gemeinwohl zu engagieren, laden sie zur Zusammenarbeit ein und unterstützen sie bei Corporate Volunteering Projekten.

Wir sehen uns als Entwicklungsagentur

Wir bieten Bildungs- Informations- und Beratungsangebote für das freiwillige Engagement an. Wir gestalten bestehende und unterstützen neue Netzwerke zur Förderung freiwilligen Engagements.

Wir setzen uns mit neuen, digitalen Ansätzen für ehrenamtliches Engagement auseinander - Chancen, Potenziale und Instrumente der Digitalisierung nutzen wir, um freiwilliges Engagement zu fördern und unsere Arbeitsabläufe zu verbessern.

Wir verstehen uns als Impulsgeberin

Wir begegnen neuen Herausforderungen im freiwilligen Engagement kreativ und innovativ, damit geben wir wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Bürgerstadt Leipzig.

Wir setzen uns ein für die Würdigung und Anerkennung, die Wertschätzung freiwilligen Engagements in der Gesellschaft.  Wir fördern und fordern gute Rahmenbedingungen und eine Kultur der Anerkennung für Freiwillige.

Unsere Satzung

Freiwilligen-Agentur Leipzig e.V.
Verein zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Leipzig

 1. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist Freiwilligen-Agentur Leipzig e.V. - Verein zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Leipzig.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3) Rechtsform: eingetragener Verein.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr. VR 3479 eingetragen.

2. Vereinszweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck „Förderung der Jugend- und Altenhilfe“ wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Projekte für junge Menschen mit den Bildungszielen soziale Verantwortung und soziale Kompetenzen

b) Beratung junger Menschen und Senioren zum Ehrenamt, Unterstützung bei der Aufnahme eines Engagements

(3) Der Satzungszweck „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“ wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen für alle Bevölkerungsschichten in Form von Seminaren, Kursen, Vorträgen

b) Information, Bildung und Beratung engagementbereiter Bürger hinsichtlich ehrenamtlicher Tätigkeiten in steuerbegünstigten Körperschaften, um damit das Ehrenamt in steuerbegünstigten Körperschaften zu fördern

(4) Mittelbeschaffung und Weitergabe der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die „Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe“. Dies geschieht insbesondere durch:

a) Die Herstellung von Kontakten von Privatpersonen, Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen zu steuerbegünstigten Körperschaften zum Zwecke der materiellen und finanziellen Unterstützung.

b) Beratung von steuerbegünstigten Körperschaften hinsichtlich der Arbeit mit Ehrenamtlichen

3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt.

(2) Mitglied kann ebenso jede juristische Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt und eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter bestellt und dies dem Verein schriftlich mitteilt.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

b) durch Austritt eines Mitgliedes (der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen),

c) durch förmlichen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung (dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden),

d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

(5) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

5. Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

6. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn insbesondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und ist für das Protokoll verantwortlich.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen

a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresabschlussberichtes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes des Vereins,

d) die Festlegung der Aufgaben des Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind,

e) die Wahl des Vorstandes,

f) die Kontrolle der wirtschaftlichen Situation des Vereins,

g) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,

h) Satzungsänderungen und

i) die Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, der Änderung des Vereinszweckes, zum Ausschluss von Mitgliedern oder zur Auflösung des Vereins erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, wobei alle Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über die Inhalte dieser Beschlussanträge informiert werden müssen.

Alle übrigen Beschlussfassungen erfordern eine einfache Mehrheit.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein muss. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterschreiben. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal sechs weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

(3) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(4) Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Die/der Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Ihre/seine Vollmachten sind durch den Vorstand festzulegen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand kann auf die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einberufen. Mitglieder des Beirates können Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins sowie des Vorstandes aktiv unterstützen.

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich und berät und unterstützt den Verein und Vorstand.

(7) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (7) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

8. Auflösung oder Aufhebung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bürger für Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.04.2010 neu formuliert und beschlossen.