Bei Ehrenamtlichen im Leistungsbezug nach dem SGB sind oft Besonderheiten zu beachten, wenn sie Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt erhalten. Für Empfänger*innen von Bürgergeld gibt es dazu ab 01.07.2023 neue geltende Regelungen.

Bisher galt nach SGB §11 das Zuflußprinzip, d.h. für die Leistungsempfänger*innen war der Monat des Geldeingangs entscheidend und lediglich Beträge bis max. 250 Euro/Monat waren anrechnungsfrei. Für Ehrenamtliche, die ihre Ehrenamtspauschale nicht monatlich, sondern als jährlichen Gesamtbetrag erhalten haben, hat diese Regelung in der Vergangenheit oft dazu geführt, dass Aufwandsentschädigungen z.T. als Einkommen angerechnet wurden.

Ab 01.07. 2023 sind Übungsleiter- und Ehrenamts-Pauschalen nach §3 Nr. 26/26a EStG im §11a SGBII (Abs. 1 Punkt 5) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) bzw. 840€ (Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr als nicht zu berücksichtigendes Einkommen erfasst, d.h. das Zuflussprinzip (die monatliche Anrechnungsweise) gilt dann nicht mehr für diese Einnahmen.

Infos dazu gibt es z.B. bei der Servicestelle SGBII im Bürgergeld-Glossar (unter „Freibeträge“). Detaillierte Informationen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im SGB II und XII gibt es in den SGBII-Folien von Harald Thomé. Die Änderungen im SGBII zum 01.01. bzw. 01.07.2023 hat der Sozialhilfeverein Tacheles e.V. hier zusammengefasst.


Edit: Die SBGII-Folien von Harald Thomé werden laufend aktualisiert, die jeweils aktuelle Version findet man unter diesem Link.