Einige Vereine holen die Erklärung zur Steuerbefreiung von Übungsleiter*innen, die eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten, nur einmal bei Abschluss der Engagementvereinbarung ein. Tatsächlich sollte diese Bestätigung jedoch jährlich – idealerweise zum Jahresbeginn – von den Engagierten eingeholt werden. Dies gilt ebenso für Engagierte, die eine Ehrenamtspauschale (bis zu 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG) erhalten.

Laut Lohnsteuerhandbuch des BMF muss der Verein die schriftliche Erklärung mit der Lohn- bzw. Finanzbuchhaltung aufbewahren. Damit bestätigen die Engagierten, dass der Freibetrag nicht bereits für eine andere Tätigkeit oder bei einem anderen Verein genutzt wird. Wird der Jahresfreibetrag auf mehrere begünstigte Tätigkeiten aufgeteilt, sollte dies in der Bestätigung entsprechend vermerkt sein. Die Aufteilung kann beliebig erfolgen und muss nicht zeitanteilig sein.

Mustervorlagen für die Erklärung zur Übungsleiterpauschale und für die Erklärung zur Ehrenamtspauschale findet ihr z.B. beim Landessportverband für das Saarland.


Beitrag erschienen im Infomailing #1/2025